Direktion Außenansicht

Beitragsanpassung 2024

Informationen für Vertriebspartner zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung

Ihre Kontaktmöglichkeiten

Haben Sie generelle Fragen zur Beitragsanpassung oder auch zu einzelnen Verträgen, beantworten Ihnen diese die Kolleginnen und Kollegen unserer Service-Einheiten gerne. Bitte nutzen Sie dazu folgende Kontaktmöglichkeiten:


Ausschließlichkeits-Organisation
 Telefon: 0621 427 4747
 E-Mail: vertriebsservice@inter.de


Makler-Organisation
 Telefon: 0621 427 2727
 E-Mail: maklerservice@inter.de

 

Unterschied GKV PKV

Sowohl in der GKV, als auch in der PKV gibt es ein Leistungsversprechen an die Versicherten. Aber wo liegen eigentlich die Unterschiede?

Prinzipien der GKV

Die Zusage beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Der Aspekt „Wirtschaftlichkeit“ gewinnt zunehmend an Bedeutung, was zum Beispiel beim Thema Budgetierung sichtbar wird.

Fatal: Gesetzlich versicherte wissen häufig nicht, dass es eine bessere Therapie oder bessere Medikamente gibt, diese aber – mit Blick auf den höheren Preis – ihm nicht verordnet werden. Dadurch kann er am medizinischen Fortschritt nicht vollumfänglich partizipieren.

Die ärztliche Behandlung im Einzelnen orientiert sich an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Prinzipien der PKV

Die PKV bietet während der gesamten Vertragsdauer eine wertvolle Leistungs- und Innovationsgarantie, und zwar über die komplette Dauer des Vertrages. Beispiel: Privatversicherten werden nachweislich deutlich häufiger als bei gesetzlich Versicherten moderne, innovative Medikamente verschrieben.

Der behandelnde Arzt hat die uneingeschränkte Therapiefreiheit – maßgebend ist alleine die medizinische Notwendigkeit.

Ferner sind Leistungskürzungen – im Unterschied zur GKV – in der PKV kein Thema! Ein PKV-Versicherter weiß, wie er jetzt und in Zukunft versichert ist. Leistungskürzungen oder -modifizierungen sind demgegenüber in der GKV über Änderungen des SGB V jederzeit möglich. Und das, ohne dass die Versicherten in diese Entscheidung einbezogen würden oder Einfluss nehmen könnten.

Unmittelbare Folge für die PKV

Kostensteigerungen können nur durch Beitragsanpassungen aufgefangen werden. Daher verlangt der Gesetzgeber von den Versicherern eine jährliche Überprüfung. Dabei werden bei allen Tarifen und Beobachtungseinheiten Veränderungen der Leistungsausgaben und der Lebenserwartung überprüft, ob sie einer Anpassung der Beiträge erfordern. Nur wenn dies der Fall ist, besteht die Möglichkeit der Durchführung einer Beitragsanpassung.

Ist eine Beitragsanpassung erforderlich, so erfolgt diese auf der Grundlage strenger gesetzlicher Vorschriften, die im VVG, im VAG und in der für alle Versicherer verbindlichen Krankenversicherungsaufsichtsverordnung festgelegt sind. Beitragsänderungen können also keinesfalls willkürlich realisiert werden.

BAP leicht erklärt

Mit diesem Video können Sie Ihren Kunden die Gründe für eine BAP leicht erklären.

Häufig gestellte Fragen

Zu Alterungsrückstellungen

Große Anwartschaftsversicherung
Beim Abschluss einer großen Anwartschaftsversicherung werden auch während der Anwartschaft Alterungsrückstellungen gebildet. Der Anwartschaftsbeitrag ist aber deutlich höher als bei einer kleinen Anwartschaftsversicherung. Im Durchschnitt ca. 40% ist aber abhängig vom jeweiligen Tarif.

Kleine Anwartschaftsversicherung
Bei der kleinen Anwartschaftsversicherung werden während der Anwartschaft keine Alterungsrückstellungen gebildet. Die zuvor gebildeten Alterungsrückstellungen bleiben aber erhalten. Dies führt bei einer späteren Aktivierung der Krankenvollversichung zu einem höheren Beitrag. Der Anwartschaftsbeitrag beläuft sich aber nur auf 5% vom Tarifbeitrag und ist deutlich unter dem Beitrag einer großen Anwartschaftsversicherung.

In Einzelfällen kann es vorkommen, dass der Beitrag bei einem Tarif mit höherer Selbstbeteiligung auch mal höher ist als in einem Tarif mit einer niedrigeren Selbstbeteiligung. Dies hängt von der Bestandszusammensetzung der einzelnen Tarifstufen ab, da ausreichend besetzte Tarifkollektive prinzipiell aus sich selbst heraus kalkuliert werden müssen. Diese Konstellation kommt aber nicht häufig vor und hängt von der Kalkulationsgrundlage im einzelnen Tarif ab.

 

Es ist daher schwierig, hierzu eine pauschale Antwort zu liefern. In der Regel hat ein Tarif mit höheren Leistungen auch höhere Beiträge und bildet dadurch höhere Alterungsrückstellungen. Wenn die höhere Selbstbeteilungsstufe trotz niedrigerer Leistungen höhere Beiträge aufweist, kann dies ein Zeichen für einen höheren Leistungsbedarf in diesem speziellen Tarifkollektiv sein, der dann auch eine höhere Rückstellungsbildung erforderlich macht.

Beim Übertragungswert handelt es sich um den Wert der bereits angesammelten Alterungsrückstellungen, den ein Privatversicherter bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung – also von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderen privaten Krankenversicherer – mitnehmen kann. Diese werden dann beim neuen Versicherer beitragsreduzierend angerechnet.

 

Der Übertragungswert setzt sich dabei aus den Alterungsrückstellungen, die durch einen Tarifbeitrag in Höhe des Basistarifs gezahlt wurden und dem gesetzlichen 10%-igen-Beitragszuschlag zusammen. Diesen seit Januar 2009 portablen Teil der Alterungsrückstellung in der PKV bezeichnet man als Übertragungswert. Der Übertragungswert gilt nur für diejenigen, die ihren aktuellen Vertrag nach dem 01.01.2009 abgeschlossen haben. Sie sind in der sogenannten „Neuen Tarifwelt“ versichert.

Die Beiträge bleiben bei unveränderten äußeren Voraussetzungen trotz des altersbedingt steigenden Krankheitsrisikos konstant. Realisiert wird dies dadurch, dass der konstante Beitrag in den ersten Versicherungsjahren über und in den späteren Jahren unter dem tatsächlichen Leistungsbedarf liegt. Der überschießende Beitragsanteil wird in den ersten Jahren als Altersrückstellung verzinslich und unter Berücksichtigung von Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten angesammelt. Aus diesem Anteil wird dann in den späteren Jahren der benötigte Betrag "entnommen". Die Höhe der Altersrückstellungen hängt vom Leistungsumfang des versicherten Tarifs, dem Eintrittsalter, der Vertragsdauer und bei Bisex-Tarifen vom Geschlecht ab. Die persönliche Leistungsinanspruchnahme spielt keine Rolle. Der entsprechende Beitragsvorteil ergibt sich durch die Alterungsrückstellungen im Vergleich zu einer gleichaltrigen Person gleichen Geschlechts ohne die Anrechnung von Alterungsrückstellungen.

 

Hierzu ein vereinfachtes Beispiel: Ein Kunde, der mit 30 Jahren eine Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen hatte, zahlt einen Beitrag von 300 Euro. Wenn dieser Kunde sich erst jetzt mit einem Eintrittsalter von 35 Jahren bei uns versichern würde, müsste er einen Beitrag von 350 EUR zahlen. Er hat somit aktuell einen Beitragsvorteil von 50 EUR. Würden keine Alterungsrückstellungen gebildet werden, müsste sich der Beitrag jedes Jahr allein aufgrund des steigenden Alters erhöhen. Der Kunde, der mit 30 Jahren zu uns gekommen ist, würde dann mit 35 Jahren auch einen Beitrag von 350 EUR zahlen. Das bedeutet somit nicht, dass der Beitrag im Alter um den Beitragsvorteil sinkt.

Bei einer Tarifumstellung wird die vorhandene Alterungsrückstellung vollständig im neuen Tarif berücksichtigt. Die Beiträge müssen dabei mindestens das Niveau des Neukundenbeitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter haben.

Gegebenfalls überschüssige Anteile der Alterungsrückstellung werden in die sogenannte Parkrückstellung überführt. Die Parkrückstellung wird dann für eine weitere Beitragsentlastung im Alter verwendet, zusätzlich zu unseren sonstigen Mechanismen zur Beitragsentlastung im Alter.

Zum Zins

Der PKV-Verband setzt sich bereits seit längerem dafür ein, dass die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) bezüglich der auslösenden Faktoren dahingehend geändert wird, dass es regelmäßigere, aber dafür jeweils deutlich moderatere Anpassungen als in der Vergangenheit gibt. Dies könnte zum Beispiel durch die zusätzliche Berücksichtigung eines auslösenden Faktors "Zins" erfolgen.

Die Nettoverzinsung der INTER Krankenversicherung AG lag im letzten Jahr bei 4,37 %. Mehr Details erhalten Sie in unserem Geschäftsbericht.

 

Bei der Beitragskalkulation rechnen wir beitragsmindernd ein, dass der auf die Alterungsrückstellung entfallende Beitragsteil verzinslich angelegt wird. Eine hohe Nettoverzinsung hilft uns dabei, bei der Beitragskalkulation niedrigere Beiträge ermitteln zu können. Dies ist allerdings in den Beiträgen vor Beitragsanpassung bereits eingepreist.

Falls es zu einem deutlichen Anstieg der Krankheitskosten kommt, erfordert dies leider trotzdem auch einen entsprechenden Anstieg der Beiträge. Werden nachfolgend allerdings tatsächlich höhere Zinsen erwirtschaftet, als bei der neuen Kalkulation zugrunde gelegt, wird dieser Überzinsertrag fast vollständig zur Beitragsermäßigung im Alter sowie zur Milderung von Beitragserhöhungen und/oder zur Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit verwendet.

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier ist zu unterscheiden, welche Gründe die Auslöser für eine Beitragsanpassung sein können und was bei einer Beitragsanpassung tatsächlich berücksichtigt wird. Wir haben in der Krankenversicherung nur die beiden Auslösenden Faktoren "Versicherungsleistung" und "Sterblichkeit".

Würden sich weder die Leistungen, noch die Sterblichkeit entsprechend stark über die Zeit verändern, dass einer der auslösenden Faktoren tatsächlich auslöst, würde es niemals zu einer BAP kommen, ganz egal, wie hoch der Rechnungszins im Tarif ist. Ein eigener Auslösender Faktor "Zins" wurde bereits von der DAV (Deutsche Aktuarvereinigung) beim Gesetzgeber angeregt und es wurde auch bereits überlegt, wie man den Zins in den bestehenden Auslösenden Faktoren berücksichtigen könnte. Bislang blieb dieser Vorstoß jedoch erfolglos.

Wenn es dann aber nach auslösen eines Auslösenden Faktors zur Überprüfung der Beiträge und ggfs. Beitragsanpassung kommt, müssen alle Rechnungsgrundlagen überprüft und aktualisiert werden. Hierzu zählt dann insbesondere auch der Rechnungszins. Im Falle einer Absenkung des Rechnungszinses verstärkt dieser dann also die Höhe der Beitragsanpassung, der Zins alleine kann aber nicht zu einer BAP führen.

Zu Beiträgen

Ein gutes Risikogemisch im Bestand eines Tarifes ist für die Beitragsentwicklung entscheidend. Das Neugeschäft spielt hier nur eine untergeordnete Rolle, umfassende Umstufungen innerhalb der Tarife führen sogar oft zu überdurchschnittlichen Beitragssteigerungen.

Beitragserhöhungen werden dann durchgeführt, wenn Kostensteigerungen wie zum Beispiel aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder einer längeren Lebenserwartung dies erforderlich machen. Der medizinisch-technische Fortschritt kann sich sowohl kostensteigernd als auch kostensenkend auswirken.

Ob bzw. in welcher Höhe künftig Beitragsanpassungen erforderlich sein werden, lässt sich daher nicht zuverlässig prognostizieren. Auch in anderen Wirtschaftsbereichen wären ähnliche Voraussagen ebenfalls nicht seriös machbar. Rückschlüsse aus der Vergangenheit können ebenfalls kaum in die Zukunft projiziert werden, die Unsicherheiten sind einfach zu groß. Insofern darf die langfristige Kostenentwicklung auch nicht vorab in die Beiträge eingerechnet werden. Hier bleibt nur der Weg über zeitnahe Beitragsanpassungen.

Nein, das ist nicht möglich. Auch für die Krankenzusatzversicherung gelten die allgemeinen Regeln zu den auslösenden Faktoren.

Wenn ein auslösender Faktor anschlägt, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, alle Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und dann auch eine entsprechende Beitragsanpassung in Form eine Reduzierung durchzuführen.

Wird ein Tarif durch eine Beitragsanpassung erhöht, wirkt sich ein Altersgruppenwechsel zusätzlich zur Beitragsanpassung nochmal beitragserhöhend aus.

Diese zusätzliche Erhöhung durch den Altersgruppenwechsel hat allerdings nichts mit der Beitragsanpassung zu tun, da der Altergruppenwechsel bedingungsgemäß festgelegt und über die Vertragslaufzeit bei erreichen der jeweiligen Altersstufen eintritt.

Da die Covid19-Pandemie aus versicherungsmathematischer Sicht als Einmaleffekt zu betrachten ist, werden die damit in direktem Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen bei der anstehenden Beitragsanpassung explizit nicht berücksichtigt, sondern aus Überschussmitteln von Seiten des Unternehmens gedeckt.

Da auch die kurzfristig zu beobachtende Übersterblichkeit so nicht in die zukünftige Betrachtung einbezogen wird, hat das Thema Covid19 unmittelbar keine Auswirkungen auf die Beiträge der Kunden.

Ein anderes Bild ergibt sich jedoch bei der Beurteilung der mittel- bis langfristigen Folgen der Pandemie. Aufgrund versäumter Vorsorgeuntersuchungen, aber auch durch mögliche Spätfolgen einer Infektion mit dem Corona-Virus (Long Covid) ist ein mit der Zeit überproportionaler Anstieg der Leistungsausgaben durchaus anzunehmen. Für eine genaue Bewertung des Ausmaßes der Leistungssteigerungen und der damit einhergehenden (finanziellen) Mehrbelastungen für die Kunden ist es jedoch noch zu früh. Hierzu muss zunächst der weitere Verlauf der Pandemie sowie die damit einhergehenden Krankheitsbilder abgewartet und analysiert werden.

Ja, bei Kunden die einen gesetzlichen Beitragszuschlag (GZU) zahlen, wird auch dieser mit angepasst. Der Beitragszuschlag beträgt 10% vom Tarifbeitrag. Kunden ab dem 61. Lebensjahr (Beginn des Jahres abzüglich Geburtsjahr) entrichten generell keinen GZU mehr. Kunden die dem GZU zum damaligen Zeitpunkt der Einführung widersprochen haben sind davon ebenfalls nicht betroffen.

Ja, da der Risikozuschlag im Verhältnis zum Tarifbeitrag steht wird dieser auch angepasst. Ob ein Risikozuschlag entfallen kann, erfordert immer eine Einzelfallentscheidung in der Risikoprüfung durch KV.

Die Neugeschäftsbeiträge werden frühestens nach vollständiger Treuhänderzustimmung zu allen Neugeschäftstarifen an die Softwarehäuser übermittelt. Die Übermittlung erfolgt meistens Mitte bis Ende September. In der Regel dauert es dann noch ca. 3-4 Wochen, bis die Beiträge in den entsprechenden Portalen eingearbeitet sind.

Die Neugeschäftsbeiträge können erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Zustimmungen des mathematischen Treuhänders vorliegen. Erfahrungsgemäß ist das Ende September der Fall. Das ist auch bei den Mitbewerbern gängige Praxis.

Der Arbeitgeber beteiligt sich bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Hälfte am Beitrag einer PKV. Für eine Krankheitskostenvollversicherung, gegebenenfalls inklusive Beitragsentlastungstarif (BEA) und Krankentagegeldversicherung, beträgt 2024 der maximale Zuschuss 422 Euro.

In der Pflegepflichtversicherung beträgt ab 2024 der maximale Zuschuss 88 Euro.

Zu Tarifen

Bisweilen äußern Kunden, die in einem geschlossenen Tarif versichert sind, Befürchtungen, sie müssten künftig zwangsläufig mit außerordentlich hohen bzw. überproportionalen Beitragserhöhungen rechnen. „Schließlich gibt es ja keinen Neuzugang mehr“ lautet das Argument. Diese Schlussfolgerung ist ganz einfach „viel zu kurz geschossen“ und entspricht so nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

In den PKV-Beiträgen ist von vorneherein berücksichtigt, dass der Versicherte von Jahr zu Jahr älter und damit – statistisch gesehen – auch kränker wird, somit höhere Leistungen in Anspruch nehmen muss. Hierfür werden entsprechende Alterungsrückstellungen gebildet. Rein altersbedingt kommt es also nicht zu Beitragserhöhungen. Dieser Sachverhalt ist unabhängig von dem Umstand zu sehen, ob es nun Neuzugang gibt oder nicht. Auch geschlossene Tarife sind nicht „tot“, sondern „leben“.

Vertragsumstellungen innerhalb des vorhandenen Versichertenbestands sind selbstverständlich möglich, so dass geschlossene Tarife „auf Sicht“ nicht „aussterben“. Natürlich können nach geraumer Zeit in einem geschlossenen Tarif die Bestände soweit abnehmen, dass eine Kalkulation „aus sich heraus“ nicht mehr möglich ist. Die Kalkulationsverordnung und die anerkannten Methoden der Versicherungsmathematik geben hier genügend Möglichkeiten, auch dann vernünftige und sachgerechte Beiträge zu kalkulieren.

In solchen Fällen werden z.B. entsprechende Daten aus stärker besetzten, den sogenannten Stütztarifen aus dem eigenen Unternehmen oder geeignete Daten aus BaFin-Statistiken herangezogen. Für Fälle mit außerordentlich hohen Leistungsausgaben (die nicht nur, aber insbesondere Tarife mit geringeren Beständen belasten würden) sehen wir effiziente Sicherungsmechanismen vor.

Gemäß den Vorgaben der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) muss sich jedes Versichertenkollektiv selbst tragen, solange es einen ausreichenden Bestand aufweist, um statistisch gefestigte Aussagen treffen zu können. Das heißt einfach formuliert, dass ein Versichertenkollektiv die Schäden durch ihre Beiträge decken muss, die es selbst verursacht.

Die Kollektive der Kinder und Jugendlichen in JA und ZAK werden bei der Beitragskalkulation getrennt betrachtet, da es sich um verschiedene Tarife handelt. Letztendlich bestimmt die Risikostruktur und die Bestandszusammensetzung jeder Beobachtungseinheit maßgeblich den daraus resultierenden Beitrag.

In einem bestehenden Tarif können wir den Versicherungsschutzes weder kürzen noch einfach erweitern. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist garantiert und vertraglich festgelegt. Unsere Kunden können auch für die Zukunft sicher sein, dass wir den gewählten Versicherungsschutz nicht einschränken werden.

Wir betonen dies deshalb ausdrücklich, da gesetzlich Krankenversicherte in der Vergangenheit oftmals von Leistungskürzungen betroffen waren. Anders als in der Privaten Krankenversicherung gibt es hier keine gesetzlich oder vertraglich geregelten Leistungsgarantien. Leistungsverbesserungen dürfen in Bestandstarifen nur vorgenommen werden, wenn Sie nachweislich nicht zu Beitragserhöhungen führen. Aus diesem Grund ist es notwendig, neue Tarife aufzulegen.

Zu Tarifwechsel und Kündigung

Nein, bei Umstufungen in höherwertige Tarife oder Tarifsysteme ergeben sich immer Mehrleistungen, womit eine Risikoprüfung zwingend erforderlich ist. Hier ist immmer ein Umstellungsantrag mit erneuten Gesundheitsfragen notwendig.

Ja, wenn der Kunde in der Krankenvollversicherung eine Beitragserhöhung hat sind diese zwingend vorgeschrieben. Wir haben uns, durch den Beitritt zum Tarifwechselleitfaden (TWL) selbst dazu verpflichtet Kunden bereits ab dem 55. Lebensjahr entsprechende Alternativmöglichkeiten anzubieten. Aktuell werden insgesamt bis zu 6 Tarifwechselmöglichkeiten angeboten:
- Basistarif
- Standardtarif (falls möglich)
- Tarifalternative im bisherigen Tarifsystem mit höherer Selbstbeteiligung (falls möglich)
- Tarif in einem anderen Tarifsystem mit vergleichbarem Versicherungsschutz
- Erste Tarifalternative aus Tarifen mit dem höchsten Neuzugang (Unisex)
- Zweite Tarifalternative aus Tarifen mit dem höchsten Neuzugang (Unisex, falls möglich)

 

Grundsätzlich besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer Beitragsanpassung bis zum 31.01. des Folgejahres. Bei einer Krankheitskostenvoll- bzw. einer Pflegepflichtversicherung muss ein Nachweis über die Nachversicherung zwingend erbracht werden. Folgende Fälle sind hinsichtlich der Kündigung zu unterscheiden:

Pflegepflichtversicherung
Wird nur der Beitrag der Pflegepflichtversicherung (PPV) erhöht, besteht gemäß §13 Abs. 4 Satz 2 MB/PPV ausschließlich ein Kündigungsrecht für diesen Tarif. Es muss aber nachgeweisen werden, dass die PPV künftig bei einer anderen PKV nahtlos weiter versichert bleibt. Die alleinige Kündigung der PPV ist bei einem verbandseinheitlichen Tarif jedoch sehr unwahrscheinlich und nicht sinnvoll, da der Beitrag auch nahe zu identisch ist.

Eine versicherte Person in einem Vertrag
Ist in dem Vertrag nur eine Person versichert und von der Beitragsanpassung betroffen, kann der Vertrag vollständig gekündigt werden.

Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag
Kommt es in einem Vertrag mit mehreren versicherten Personen zu einer Beitragsanpassung, so darf der Versicherungsnehmer nur die Vertragsteile kündigen, die von einer Anpassung betroffen sind.

Cropped shot of a businesswoman using a calculator at her desk in a modern office

Allgemeine Infos

people

Übersicht Tarife

Serious pensive thoughtful focused young casual business accountant bookkeeper in office looking at and working with laptop and income tax return papers and documents

Beitragsentwicklung

Cropped shot of a businesswoman using a laptop and digital tablet at her desk in a modern office

Organisatorisches