Maßnahmen zur Beitragsstabilisierung und Ausführung zur Limitierung
Gesetzlicher Zuschlag
Seit dem Jahr 2000 wird in der Krankheitskostenvollversicherung ein 10%iger Zuschlag auf den eigentlichen Versicherungsbeitrag erhoben. Diese Mittel werden verzinslich für jeden Kunden persönlich angespart und ab dem 65. Lebensjahr zur Milderung von Beitragsanpassungen verwendet. Je mehr gesetzlichen Zuschlag Ihre Kunden heute ansparen, umso besser sind sie für Beitragsanpassungen im Alter gewappnet.
Bei Jugendlichen, die am 1. Januar 2025 das tarifliche Alter 21 erreichen (Jahrgang 2004) und damit in das Erwachsenenalter wechseln, wird der Gesetzliche Zuschlag erstmalig erhoben. Ab diesem Zeitpunkt beinhalten die Beiträge Anteile zum Aufbau der Alterungsrückstellung, was zu stärkeren Beitragssprüngen nach oben führen kann. Sollte die betreffende Person sich noch in Ausbildung befinden, bieten wir preisgünstige Ausbildungstarife mit planmäßig steigenden Beiträgen ohne Aufbau von Alterungsrückstellungen an. Bitte beachten Sie, dass solche Umstellungen nur noch in die Unisex-Tarife möglich sind. In Ausbildungstarifen werden grundsätzlich keine Gesetzlichen Zuschläge erhoben.
Für Personen, die in 1964 geboren wurden – also im Jahr 2025 das Alter 61 erreichen – entfällt der Zuschlag ab dem 1. Januar 2025. Durch den Wegfall kann sich – wenn in diesem Tarif keine Anpassung durchgeführt wird – der Beitrag durchaus um 40 - 60 Euro ermäßigen.
Einsatz von RfB-Mitteln
Auch in diesem Jahr werden wie in den vergangenen Jahren erneut umfangreiche Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Milderung von Beitragserhöhungen eingesetzt. Diese Mittel kommen nicht nur, aber insbesondere älteren Versicherten zugute.
Die RfB-Zuführungsquote bei der INTER liegt bei 14,10% und damit über dem Markt, der im Schnitt nur mit 8,38% vorsorgt.