
Beitragsanpassung 2026
Informationen für Vertriebspartner zur Beitragsanpassung in der Krankenversicherung
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Unterschied GKV PKV
Sowohl in der GKV, als auch in der PKV gibt es ein Leistungsversprechen an die Versicherten. Aber wo liegen eigentlich die Unterschiede?
Prinzipien der GKV
Die Zusage beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Der Aspekt „Wirtschaftlichkeit“ gewinnt zunehmend an Bedeutung, was zum Beispiel beim Thema Budgetierung sichtbar wird.
Fatal: Gesetzlich Versicherte wissen häufig nicht, dass es eine bessere Therapie oder bessere Medikamente gibt, diese aber – mit Blick auf den höheren Preis – ihm nicht verordnet werden. Dadurch kann er am medizinischen Fortschritt nicht vollumfänglich partizipieren.
Die ärztliche Behandlung im Einzelnen orientiert sich an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Prinzipien der PKV
Die PKV bietet während der gesamten Vertragsdauer eine wertvolle Leistungs- und Innovationsgarantie, und zwar über die komplette Dauer des Vertrages. Beispiel: Privatversicherten werden nachweislich deutlich häufiger als bei gesetzlich Versicherten moderne, innovative Medikamente verschrieben.
Der behandelnde Arzt hat die uneingeschränkte Therapiefreiheit – maßgebend ist alleine die medizinische Notwendigkeit.
Ferner sind Leistungskürzungen – im Unterschied zur GKV – in der PKV kein Thema! Ein PKV-Versicherter weiß, wie er jetzt und in Zukunft versichert ist. Leistungskürzungen oder -modifizierungen sind demgegenüber in der GKV über Änderungen des SGB V jederzeit möglich. Und das, ohne dass die Versicherten in diese Entscheidung einbezogen würden oder Einfluss nehmen könnten.
Unmittelbare Folge für die PKV
Kostensteigerungen können nur durch Beitragsanpassungen aufgefangen werden. Daher verlangt der Gesetzgeber von den Versicherern eine jährliche Überprüfung. Dabei werden bei allen Tarifen und Beobachtungseinheiten Veränderungen der Leistungsausgaben und der Lebenserwartung überprüft, ob sie einer Anpassung der Beiträge erfordern. Nur wenn dies der Fall ist, besteht die Möglichkeit der Durchführung einer Beitragsanpassung.
Ist eine Beitragsanpassung erforderlich, so erfolgt diese auf der Grundlage strenger gesetzlicher Vorschriften, die im VVG, im VAG und in der für alle Versicherer verbindlichen Krankenversicherungsaufsichtsverordnung festgelegt sind. Beitragsänderungen können also keinesfalls willkürlich realisiert werden.
BAP leicht erklärt
Mit diesem Video des PKV-Verbandes können Sie Ihren Kunden die Gründe für eine BAP leicht erklären.
Häufig gestellte Fragen
Zu Alterungsrückstellungen
Wann bildet ein Kunde mit einer Anwartschaftsversicherung Alterungsrückstellungen?
Große Anwartschaftsversicherung
Beim Abschluss einer großen Anwartschaftsversicherung werden auch während der Anwartschaft Alterungsrückstellungen gebildet. Der Anwartschaftsbeitrag ist aber deutlich höher als bei einer kleinen Anwartschaftsversicherung. Im Durchschnitt ca. 40% ist aber abhängig vom jeweiligen Tarif.
Kleine Anwartschaftsversicherung
Bei der kleinen Anwartschaftsversicherung werden während der Anwartschaft keine Alterungsrückstellungen gebildet. Die zuvor gebildeten Alterungsrückstellungen bleiben aber erhalten. Dies führt bei einer späteren Aktivierung der Krankenvollversichung zu einem höheren Beitrag. Der Anwartschaftsbeitrag beläuft sich aber nur auf 5% vom Tarifbeitrag und ist deutlich unter dem Beitrag einer großen Anwartschaftsversicherung.
Was passiert mit den Alterungsrückstellungen, wenn der Beitrag eines Tarif mit höherer Selbstbeteiligung höher ist als der identische Tarif mit niedrigerer Selbstbeteiligung?
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass der Beitrag bei einem Tarif mit höherer Selbstbeteiligung auch mal höher ist als in einem Tarif mit einer niedrigeren Selbstbeteiligung. Dies hängt von der Bestandszusammensetzung der einzelnen Tarifstufen ab, da ausreichend besetzte Tarifkollektive prinzipiell aus sich selbst heraus kalkuliert werden müssen. Diese Konstellation kommt aber nicht häufig vor und hängt von der Kalkulationsgrundlage im einzelnen Tarif ab.
Es ist daher schwierig, hierzu eine pauschale Antwort zu liefern. In der Regel hat ein Tarif mit höheren Leistungen auch höhere Beiträge und bildet dadurch höhere Alterungsrückstellungen. Wenn die höhere Selbstbeteilungsstufe trotz niedrigerer Leistungen höhere Beiträge aufweist, kann dies ein Zeichen für einen höheren Leistungsbedarf in diesem speziellen Tarifkollektiv sein, der dann auch eine höhere Rückstellungsbildung erforderlich macht.
Was versteht man unter dem Übertragungswert?
Beim Übertragungswert handelt es sich um den Wert der bereits angesammelten Alterungsrückstellungen, den ein Privatversicherter bei einem Wechsel der privaten Krankenversicherung – also von einem privaten Krankenversicherer zu einem anderen privaten Krankenversicherer – mitnehmen kann. Diese werden dann beim neuen Versicherer beitragsreduzierend angerechnet.
Der Übertragungswert setzt sich dabei aus den Alterungsrückstellungen, die durch einen Tarifbeitrag in Höhe des Basistarifs gezahlt wurden und dem gesetzlichen 10%-igen-Beitragszuschlag zusammen. Diesen seit Januar 2009 portablen Teil der Alterungsrückstellung in der PKV bezeichnet man als Übertragungswert. Der Übertragungswert gilt nur für diejenigen, die ihren aktuellen Vertrag nach dem 01.01.2009 abgeschlossen haben. Sie sind in der sogenannten „Neuen Tarifwelt“ versichert.
Was ist der sogenannte Beitragsvorteil? Sinkt für den Kunden der Beitrag im Alter um diesen Wert?
Die Beiträge bleiben bei unveränderten äußeren Voraussetzungen trotz des altersbedingt steigenden Krankheitsrisikos konstant. Realisiert wird dies dadurch, dass der konstante Beitrag in den ersten Versicherungsjahren über und in den späteren Jahren unter dem tatsächlichen Leistungsbedarf liegt. Der überschießende Beitragsanteil wird in den ersten Jahren als Altersrückstellung verzinslich und unter Berücksichtigung von Storno- und Sterbewahrscheinlichkeiten angesammelt. Aus diesem Anteil wird dann in den späteren Jahren der benötigte Betrag "entnommen". Die Höhe der Altersrückstellungen hängt vom Leistungsumfang des versicherten Tarifs, dem Eintrittsalter, der Vertragsdauer und bei Bisex-Tarifen vom Geschlecht ab. Die persönliche Leistungsinanspruchnahme spielt keine Rolle. Der entsprechende Beitragsvorteil ergibt sich durch die Alterungsrückstellungen im Vergleich zu einer gleichaltrigen Person gleichen Geschlechts ohne die Anrechnung von Alterungsrückstellungen.
Hierzu ein vereinfachtes Beispiel: Ein Kunde, der mit 30 Jahren eine Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen hatte, zahlt einen Beitrag von 300 Euro. Wenn dieser Kunde sich erst jetzt mit einem Eintrittsalter von 35 Jahren bei uns versichern würde, müsste er einen Beitrag von 350 EUR zahlen. Er hat somit aktuell einen Beitragsvorteil von 50 EUR. Würden keine Alterungsrückstellungen gebildet werden, müsste sich der Beitrag jedes Jahr allein aufgrund des steigenden Alters erhöhen. Der Kunde, der mit 30 Jahren zu uns gekommen ist, würde dann mit 35 Jahren auch einen Beitrag von 350 EUR zahlen. Das bedeutet somit nicht, dass der Beitrag im Alter um den Beitragsvorteil sinkt.
Was passiert mit den Alterungsrückstellungen bei einer Tarifumstellung?
Bei einer Tarifumstellung wird die vorhandene Alterungsrückstellung vollständig im neuen Tarif berücksichtigt. Die Beiträge müssen dabei mindestens das Niveau des Neukundenbeitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter haben.
Gegebenfalls überschüssige Anteile der Alterungsrückstellung werden in die sogenannte Parkrückstellung überführt. Die Parkrückstellung wird dann für eine weitere Beitragsentlastung im Alter verwendet, zusätzlich zu unseren sonstigen Mechanismen zur Beitragsentlastung im Alter.
Zum Zins
Wird die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) in absehbarer Zeit modifiziert?
Der PKV-Verband setzt sich bereits seit längerem dafür ein, dass die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) bezüglich der auslösenden Faktoren dahingehend geändert wird, dass es regelmäßigere, aber dafür jeweils deutlich moderatere Anpassungen als in der Vergangenheit gibt. Dies könnte zum Beispiel durch die zusätzliche Berücksichtigung eines auslösenden Faktors "Zins" erfolgen.
Wie hoch ist die aktuelle Nettoverzinsung der INTER Krankenversicherung AG?
Die Nettoverzinsung der INTER Krankenversicherung AG lag im Jahr 2024 bei 3,88 %. Mehr Details erhalten Sie in unserem Geschäftsbericht.
Warum kommt es trotz einer bei der INTER hohen Nettoverzinsung teilweise zu stärkeren Beitragsanpassungen
Bei der Beitragskalkulation rechnen wir beitragsmindernd ein, dass der auf die Alterungsrückstellung entfallende Beitragsteil verzinslich angelegt wird. Eine hohe Nettoverzinsung hilft uns dabei, bei der Beitragskalkulation niedrigere Beiträge ermitteln zu können. Dies ist allerdings in den Beiträgen vor Beitragsanpassung bereits eingepreist.
Falls es zu einem deutlichen Anstieg der Krankheitskosten kommt, erfordert dies leider trotzdem auch einen entsprechenden Anstieg der Beiträge. Werden nachfolgend allerdings tatsächlich höhere Zinsen erwirtschaftet, als bei der neuen Kalkulation zugrunde gelegt, wird dieser Überzinsertrag fast vollständig zur Beitragsermäßigung im Alter sowie zur Milderung von Beitragserhöhungen und/oder zur Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit verwendet.
Führt der gesetzlich vorgegebene Rechnungszins von 3,5% in der aktuellen Niedrigzinsphase nicht zwangsläufig zu einer Beitragsanpassung?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier ist zu unterscheiden, welche Gründe die Auslöser für eine Beitragsanpassung sein können und was bei einer Beitragsanpassung tatsächlich berücksichtigt wird. Wir haben in der Krankenversicherung nur die beiden Auslösenden Faktoren "Versicherungsleistung" und "Sterblichkeit".
Würden sich weder die Leistungen, noch die Sterblichkeit entsprechend stark über die Zeit verändern, dass einer der auslösenden Faktoren tatsächlich auslöst, würde es niemals zu einer BAP kommen, ganz egal, wie hoch der Rechnungszins im Tarif ist. Ein eigener Auslösender Faktor "Zins" wurde bereits von der DAV (Deutsche Aktuarvereinigung) beim Gesetzgeber angeregt und es wurde auch bereits überlegt, wie man den Zins in den bestehenden Auslösenden Faktoren berücksichtigen könnte. Bislang blieb dieser Vorstoß jedoch erfolglos.
Wenn es dann aber nach auslösen eines Auslösenden Faktors zur Überprüfung der Beiträge und ggfs. Beitragsanpassung kommt, müssen alle Rechnungsgrundlagen überprüft und aktualisiert werden. Hierzu zählt dann insbesondere auch der Rechnungszins. Im Falle einer Absenkung des Rechnungszinses verstärkt dieser dann also die Höhe der Beitragsanpassung, der Zins alleine kann aber nicht zu einer BAP führen.
Zu Beiträgen
Hat die Schließung eines Bestandstarifes möglicherweise Einfluss auf Beitragsteigerungen in den Neugeschäftstarife?
Ein gutes Risikogemisch im Bestand eines Tarifes ist für die Beitragsentwicklung entscheidend. Das Neugeschäft spielt hier nur eine untergeordnete Rolle, umfassende Umstufungen innerhalb der Tarife führen sogar oft zu überdurchschnittlichen Beitragssteigerungen.
Wie werden sich die Beiträge in den nächsten Jahren entwickeln?
Beitragserhöhungen werden dann durchgeführt, wenn Kostensteigerungen wie zum Beispiel aufgrund der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen oder einer längeren Lebenserwartung dies erforderlich machen. Der medizinisch-technische Fortschritt kann sich sowohl kostensteigernd als auch kostensenkend auswirken.
Ob bzw. in welcher Höhe künftig Beitragsanpassungen erforderlich sein werden, lässt sich daher nicht zuverlässig prognostizieren. Auch in anderen Wirtschaftsbereichen wären ähnliche Voraussagen ebenfalls nicht seriös machbar. Rückschlüsse aus der Vergangenheit können ebenfalls kaum in die Zukunft projiziert werden, die Unsicherheiten sind einfach zu groß. Insofern darf die langfristige Kostenentwicklung auch nicht vorab in die Beiträge eingerechnet werden. Hier bleibt nur der Weg über zeitnahe Beitragsanpassungen.
Können Beitragssenkungen in der Krankenzusatzversicherung nicht unterbleiben, um die Beiträge in diesem Bereich länger stabil zu halten?
Nein, das ist nicht möglich. Auch für die Krankenzusatzversicherung gelten die allgemeinen Regeln zu den auslösenden Faktoren.
Wenn ein auslösender Faktor anschlägt, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, alle Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und dann auch eine entsprechende Beitragsanpassung in Form eine Reduzierung durchzuführen.
Wie wirken sich planmäßige Erhöhungen durch Altersgruppenwechsel im Rahmen einer Beitragsanpassung aus?
Wird ein Tarif durch eine Beitragsanpassung erhöht, wirkt sich ein Altersgruppenwechsel zusätzlich zur Beitragsanpassung nochmal beitragserhöhend aus.
Diese zusätzliche Erhöhung durch den Altersgruppenwechsel hat allerdings nichts mit der Beitragsanpassung zu tun, da der Altergruppenwechsel bedingungsgemäß festgelegt und über die Vertragslaufzeit bei erreichen der jeweiligen Altersstufen eintritt.
Wird bei einer Beitragsanpassung auch der gesetzliche Beitragszuschlag (GZU) angepasst?
Ja, bei Kunden die einen gesetzlichen Beitragszuschlag (GZU) zahlen, wird auch dieser mit angepasst. Der Beitragszuschlag beträgt 10% vom Tarifbeitrag. Kunden ab dem 61. Lebensjahr (Beginn des Jahres abzüglich Geburtsjahr) entrichten generell keinen GZU mehr. Kunden die dem GZU zum damaligen Zeitpunkt der Einführung widersprochen haben sind davon ebenfalls nicht betroffen.
Wird im Rahmen einer Beitragsanpassung auch der beinhaltete Risikozuschlag mit angepasst?
Ja, da der Risikozuschlag im Verhältnis zum Tarifbeitrag steht wird dieser auch angepasst. Ob ein Risikozuschlag entfallen kann, erfordert immer eine Einzelfallentscheidung in der Risikoprüfung durch KV.
Wann werden die Softwarehäuser über die Neugeschäftsbeiträge informiert?
Die Neugeschäftsbeiträge werden frühestens nach vollständiger Treuhänderzustimmung zu allen Neugeschäftstarifen an die Softwarehäuser übermittelt. Die Übermittlung erfolgt meistens Mitte bis Ende September. In der Regel dauert es dann noch ca. 3-4 Wochen, bis die Beiträge in den entsprechenden Portalen eingearbeitet sind.
Warum werden die Neugeschäftsbeiträge erst im September bekannt gegeben?
Die Neugeschäftsbeiträge können erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Zustimmungen des mathematischen Treuhänders vorliegen. Erfahrungsgemäß ist das Ende September der Fall. Das ist auch bei den Mitbewerbern gängige Praxis.
Wie hoch ist der maximal mögliche Arbeitgeberzuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträge in 2026?
Der Arbeitgeber beteiligt sich bis zur Beitragsbemessungsgrenze zur Hälfte am Beitrag einer PKV. Für eine Krankheitskostenvollversicherung, gegebenenfalls inklusive Beitragsentlastungstarif (BEA) und Krankentagegeldversicherung, beträgt 2026 der maximale Zuschuss 511,50 Euro.
In der Pflegepflichtversicherung beträgt ab 2026 der maximale Zuschuss 104,63 Euro.
Stand: Mitte 10/2025 unter der Annahme der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der GKV beträgt 3,0%
Zu Tarifen
Kommt es in geschlossenen Tarifen aufgrund der Überalterung zu verstärkten Beitragsanpassungen?
Bisweilen äußern Kunden, die in einem geschlossenen Tarif versichert sind, Befürchtungen, sie müssten künftig zwangsläufig mit außerordentlich hohen bzw. überproportionalen Beitragserhöhungen rechnen. „Schließlich gibt es ja keinen Neuzugang mehr“ lautet das Argument. Diese Schlussfolgerung ist ganz einfach „viel zu kurz geschossen“ und entspricht so nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
In den PKV-Beiträgen ist von vorneherein berücksichtigt, dass der Versicherte von Jahr zu Jahr älter und damit – statistisch gesehen – auch kränker wird, somit höhere Leistungen in Anspruch nehmen muss. Hierfür werden entsprechende Alterungsrückstellungen gebildet. Rein altersbedingt kommt es also nicht zu Beitragserhöhungen. Dieser Sachverhalt ist unabhängig von dem Umstand zu sehen, ob es nun Neuzugang gibt oder nicht. Auch geschlossene Tarife sind nicht „tot“, sondern „leben“.
Vertragsumstellungen innerhalb des vorhandenen Versichertenbestands sind selbstverständlich möglich, so dass geschlossene Tarife „auf Sicht“ nicht „aussterben“. Natürlich können nach geraumer Zeit in einem geschlossenen Tarif die Bestände soweit abnehmen, dass eine Kalkulation „aus sich heraus“ nicht mehr möglich ist. Die Kalkulationsverordnung und die anerkannten Methoden der Versicherungsmathematik geben hier genügend Möglichkeiten, auch dann vernünftige und sachgerechte Beiträge zu kalkulieren.
In solchen Fällen werden z.B. entsprechende Daten aus stärker besetzten, den sogenannten Stütztarifen aus dem eigenen Unternehmen oder geeignete Daten aus BaFin-Statistiken herangezogen. Für Fälle mit außerordentlich hohen Leistungsausgaben (die nicht nur, aber insbesondere Tarife mit geringeren Beständen belasten würden) sehen wir effiziente Sicherungsmechanismen vor.
Warum gibt es zwischen den Tarifen ZAK und JA bei Kindern und Jugendlichen teilweise deutliche Beitragsunterschiede?
Gemäß den Vorgaben der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) muss sich jedes Versichertenkollektiv selbst tragen, solange es einen ausreichenden Bestand aufweist, um statistisch gefestigte Aussagen treffen zu können. Das heißt einfach formuliert, dass ein Versichertenkollektiv die Schäden durch ihre Beiträge decken muss, die es selbst verursacht.
Die Kollektive der Kinder und Jugendlichen in JA und ZAK werden bei der Beitragskalkulation getrennt betrachtet, da es sich um verschiedene Tarife handelt. Letztendlich bestimmt die Risikostruktur und die Bestandszusammensetzung jeder Beobachtungseinheit maßgeblich den daraus resultierenden Beitrag.
Warum legen Krankenversicherer neue Tarife auf und optimieren nicht ihre Bestandstarife?
In einem bestehenden Tarif können wir den Versicherungsschutzes weder kürzen noch einfach erweitern. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist garantiert und vertraglich festgelegt. Unsere Kunden können auch für die Zukunft sicher sein, dass wir den gewählten Versicherungsschutz nicht einschränken werden.
Wir betonen dies deshalb ausdrücklich, da gesetzlich Krankenversicherte in der Vergangenheit oftmals von Leistungskürzungen betroffen waren. Anders als in der Privaten Krankenversicherung gibt es hier keine gesetzlich oder vertraglich geregelten Leistungsgarantien. Leistungsverbesserungen dürfen in Bestandstarifen nur vorgenommen werden, wenn Sie nachweislich nicht zu Beitragserhöhungen führen. Aus diesem Grund ist es notwendig, neue Tarife aufzulegen.
Zu Tarifwechsel und Kündigung
Kann ein Kunde, der die Umstellungsmöglichkeit ab dem 55. Lebensjahr in einen hochwertigeren Tarif erhalten hat, ohne Risikoprüfung in die angebotene Tarifvariante wechseln?
Nein, bei Umstufungen in höherwertige Tarife oder Tarifsysteme ergeben sich immer Mehrleistungen, womit eine Risikoprüfung zwingend erforderlich ist. Hier ist immmer ein Umstellungsantrag mit erneuten Gesundheitsfragen notwendig.
Müssen Tarifumstellungsmöglichkeiten für Kunden ab dem 55. Lebensjahr zwingend angeboten werden?
Ja, wenn der Kunde in der Krankenvollversicherung eine Beitragserhöhung hat sind diese zwingend vorgeschrieben. Aktuell werden insgesamt bis zu 6 Tarifwechselmöglichkeiten angeboten:
- Basistarif
- Standardtarif (falls möglich)
- Tarifalternative im bisherigen Tarifsystem mit höherer Selbstbeteiligung (falls möglich)
- Tarif in einem anderen Tarifsystem mit vergleichbarem Versicherungsschutz
- Erste Tarifalternative aus Tarifen mit dem höchsten Neuzugang (Unisex)
- Zweite Tarifalternative aus Tarifen mit dem höchsten Neuzugang (Unisex, falls möglich)
Welche Kündigungsrechte bestehen bei einer Beitragsanpassung?
Grundsätzlich besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht bei einer Beitragsanpassung bis zum 31.01. des Folgejahres. Bei einer Krankheitskostenvoll- bzw. einer Pflegepflichtversicherung muss ein Nachweis über die Nachversicherung zwingend erbracht werden. Folgende Fälle sind hinsichtlich der Kündigung zu unterscheiden:
Pflegepflichtversicherung
Wird nur der Beitrag der Pflegepflichtversicherung (PPV) erhöht, besteht gemäß §13 Abs. 4 Satz 2 MB/PPV ausschließlich ein Kündigungsrecht für diesen Tarif. Es muss aber nachgeweisen werden, dass die PPV künftig bei einer anderen PKV nahtlos weiter versichert bleibt. Die alleinige Kündigung der PPV ist bei einem verbandseinheitlichen Tarif jedoch sehr unwahrscheinlich und nicht sinnvoll, da der Beitrag auch nahe zu identisch ist.
Eine versicherte Person in einem Vertrag
Ist in dem Vertrag nur eine Person versichert und von der Beitragsanpassung betroffen, kann der Vertrag vollständig gekündigt werden.
Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag
Kommt es in einem Vertrag mit mehreren versicherten Personen zu einer Beitragsanpassung, so darf der Versicherungsnehmer nur die Vertragsteile kündigen, die von einer Anpassung betroffen sind.
Zur Pflege-Pflichtversicherung
Auf welcher Grundlage werden die Beiträge zur PPV berechnet?
Der Beitrag in der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) berechnet sich nach gesetzlich festgeschriebenen versicherungsmathematischen Regeln. Demnach darf der Beitrag immer erst neu berechnet werden, wenn mindestens einer von zwei Indikatoren dies anzeigt:
- Die Leistungsausgaben weichen von der bisherigen Beitragskalkulation ab.
- Die allgemeine Lebenserwartung unterscheidet sich von der bisher angenommenen.
Erst wenn einer dieser beiden Indikatoren um mindestens 5 Prozent überschritten wird, müs-sen die Beiträge überprüft werden. Wenn der Schwellenwert überschritten wird, muss eine vollständige Neukalkulation erfolgen, die zum Beispiel auch ein verändertes Zinsniveau berücksichtigen muss. Diese Situation ist jetzt in der Pflegepflichtversicherung im Tarif für Angestellte und Selbständige eingetreten.
Werden die Beiträge für alle Versicherten erhöht?
Ja - die Beiträge werden zum 1. Januar 2026 für alle angehoben.
Die Beiträge werden zum 1. Januar 2026 sowohl in der Tarifstufe PVB für Versicherte mit Beihilfeberechtigung als auch in der Tarifstufe PVN für Versicherte ohne Beihilfeberechtigung angehoben. In beiden Tarifstufen werden die meisten Versicherten davon betroffen sein. In der Tarifstufe PVN ist es die erste Beitragserhöhung seit 2023. In der Tarifstufe PVB musste der Beitrag zuletzt 2024 angehoben werden.
Was ist der Grund für die Beitragserhöhung?
Die zusätzlichen Ausgaben infolge der jüngsten Pflegereformen wirken sich auf die Beiträge aller Pflegeversicherten aus, also auch in der Sozialen Pflegeversicherung (SPV). Zum Vergleich: In der SPV wurden die Beiträge bereits zum 1. Januar 2025 erhöht. Der SPV-Beitragssatz stieg von 3,4 auf 3,6 Prozent (für Kinderlose von 4,0 auf 4,2 Prozent).
Damit zahlen kinderlose Angestellte mit einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialen Pflegeversicherung ab 2026 voraussichtlich 262 Euro. Selbst bei einem Durchschnittseinkommen wären es noch 195 Euro für Angestellte. Ausgangspunkt für diese Berechnung ist eine Prognose des IGES-Instituts, das von einer Steigerung des Beitragssatzes in der SPV um 0,3 Prozentpunkte zum 1. Januar 2026 ausgeht. Selbst wenn der Beitragssatz tatsächlich stabil bleiben sollte, würden kinderlose Angestellte an der Beitragsbemessungsgrenze 244 Euro und Durchschnittsverdiener 182 Euro für die Soziale Pflegeversicherung zahlen.
Warum steigen die Beiträge schon wieder?
Ob eine Beitragserhöhung erfolgen muss, wird jedes Jahr überprüft. Eine Anpassung ist unter anderem abhängig von der Entwicklung der Leistungsausgaben, die wiederum stark von politischen Reformen in der Pflege beeinflusst werden.
Hauptgrund für die Beitragserhöhung sind die stark steigenden Leistungsausgaben in der PPV. Zwischen 2014 und 2024 sind sei von rund 880 Millionen Euro auf fast 2,8 Milliarden Euro gestiegen. Sie haben sich also weit mehr als verdreifacht. Allein im vergangenen Jahr waren die Leistungsausgaben der PPV 12,5 Prozent höher als noch 2023. Das liegt vor allem an der stark steigenden Zahl an Empfangsberechtigten. Während 2014 rund 169.000 Personen Leistungen der PPV bezogen, waren es 2024 bereits 379.000 – also mehr als doppelt so viele. Dies ist nach wie vor eine Folgewirkung der Reformgesetzgebung von 2017. Danach werden mehr Versicherte als pflegebedürftig eingestuft. Hinzu kommen unter anderem die stark gestiegenen Zuschüsse zu den Eigenanteilen im Pflegeheim.
Darüber hinaus haben sich Mehrleistungen durch die Pflegereformgesetze der Jahre 2023 und 2024 ergeben, die sich nun insbesondere in der Tarifstufe für Versicherte ohne Beihilfeanspruch auswirken. So wurden aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Januar 2024 die Leistungen der ambulanten Pflege um 5 Prozent sowie zum 1. Januar 2025 alle Leistungen (inklusive der ambulanten Pflege) um 4,5 Prozent erhöht.
Der Leistungsumfang der Pflegeversicherung wurde in den vergangenen Jahren also stark ausgeweitet. Diese Verbesserungen entlasten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar – auch Sie profitieren im Pflegefall davon. Insofern ist die Pflegeversicherung nicht nur teurer, sondern auch werthaltiger geworden.
Wer überwacht die Beitragserhöhung?
Die Beitragskalkulation erfolgt nach strengen rechtlichen Vorgaben. Sowohl die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung als auch die Berechnung selbst muss von einem unabhängigen mathematischen Treuhänder geprüft werden.
Wer berechnet die Beitragserhöhung?
Bei der PPV handelt es sich gemäß SGB XI um einen brancheneinheitlichen Tarif. Deswegen wird auf Grundlage der Gesamtheit der Daten der aller Versicherungsunternehmen zum Versichertenbestand und Versicherungsleistungen überprüft, ob die Kalkulation erneuert werden muss und eine Beitragserhöhung notwendig ist. Ist dies der Fall, wird für jeden Jahrgang der notwendige Beitrag für einen Neuversicherten berechnet. Auf Basis dieser Kalkulation berechnen die einzelnen Versicherungsunternehmen für jeden Versicherten den individuellen Beitrag unter Berücksichtigung der bereits gebildeten Alterungsrückstellungen und der unternehmensindividuellen Verwaltungskosten.
Gibt es Sonderregelungen für Ehepartner?
Eine Besonderheit gilt unter bestimmten Umständen für Ehepartner: Wenn mindestens ein Ehe- oder Lebenspartner seit dem 1. Januar 1995 ununterbrochen in der PPV versichert ist und das Gesamteinkommen eines Ehe- oder Lebenspartners 565 Euro im Monat nicht übersteigt (603 Euro im Monat bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung), gilt eine garantierte Höchstgrenze. Dann müssen die Partner gemeinsam nicht mehr als 150 Prozent der genannten Höchstbeiträge zahlen (jeder einzeln höchstens 75 Prozent). Sollten diese Voraussetzungen gegeben sein, der neue Beitrag jedoch höher liegen, kann das jeweilige Versicherungsunternehmen weiterhelfen.
Fragen zur Beitragskalkulation
Generelle Fragen zur Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung werden Ihnen detalliert auf der Website des Verbands der Privaten Krankenversicherung beantwortet.
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